Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.04.2021 zum Aktenzeichen, 2 Sa 182/21 entschieden, dass wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt auszahlt, die Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben gesetzeskonform so zu verstehen ist, dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgeltnach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen.
Anderenfalls hätte er den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht wirksam erfüllt.
Bei einer solchen „Zusage“ ist der Zweck einer Ausschlussfrist – ähnlich wie beim Erteilen einer schriftlichen Lohnabrechnung – erreicht.
Der Arbeitnehmer muss den Urlaubsentgeltanspruch dann nicht mehr im Sinne einer Verfallsklausel geltend machen.