Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.11.2021 zum Aktenzeichen 4 ABR 1/21 entschieden, dass die Leitung eines Bereichs oder einer Abteilung durch einen Mitarbeiter in der Pflege i.S.d. Entgeltgruppe P 14 des Anhangs D zur Anlage 31 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas) ist zu bejahen, wenn ihnen mehrere Stationen mit eigenen Stationsleitungen fachlich unterstellt sind.
Aus dem Begriff „in der Regel“ lässt sich hingegen herleiten, dass ausnahmsweise auch andere Faktoren für die Bewertung der Leitung eines Bereichs oder einer Abteilung maßgeblich sein können.