Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 22.01.2020 zum Aktenzeichen 8 K 4155/19.TR entschieden, dass der Halter eines Lamas, zweier Esel und eines Shetlandponys keinen Anspruch auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Haltungs- und Betreuungsverbotes und Wiedergestattung der Tierhaltung hat, solange der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen nach wie vor besteht.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 7/2020 vom 05.02.2020 ergibt sich:
Dem Erlass des vollständigen Tierhaltungsverbotes durch den beklagten Landkreis Bernkastel-Wittlich am 21.02.2013 waren mehrere tierschutzrechtliche Kontrollen vorangegangen, bei denen seit dem Jahr 2012 wiederholt Verstöße gegen Tierhalterpflichten beanstandet wurden. So sei u.a. die Bereitstellung eines trockenen Unterstandes nicht gewährleistet und die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter mangelhaft gewesen. Auch sei der Unterstand nicht regelmäßig gesäubert worden und den Tieren habe kein hinreichender Auslauf zur Verfügung gestanden. Einen Antrag des Klägers vom 20.12.2018 auf Aufhebung des Tierhalte- und Betreuungsverbotes und Rückbringung der Tiere, welche ihm im Jahr 2013 weggenommen worden waren, lehnte der Beklagte ab.
Das VG Trier hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiedergestattung der Tierhaltung, da der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen nach wie vor bestehe. Angesichts der vielfach dokumentierten Verstöße und des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung lägen durchgreifende Anhaltspunkte dafür vor, dass seine über Jahre hinweg gezeigte Einstellung zu seinen Tieren und dem Tierschutz in einer entsprechenden charakterlichen Grundeinstellung wurzele, die Verstöße zu relativieren, teilweise zu negieren und anderen Personen die Schuld daran zu geben. Dass sich diese Einstellung aufgrund eines individuellen Lernprozesses grundsätzlich gewandelt hätte, sei demgegenüber nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Fehlern in Bezug auf die Haltung der Tiere sei ebenso wenig erkennbar wie eine diesbezügliche Einsicht. Da insoweit weiterhin erhebliche Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung bestünden, habe der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedergestattung der Tierhaltung zu Recht abgelehnt.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.