Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen hat am 30.09.2020 zum Aktenzeichen L 3 R 305/18 entschieden, dass ein Trainer in einem Sportverein als selbstständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit beitragspflichtig sein kann.
Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom 14.12.2020 ergibt sich:
Der Kläger trainierte nebenberuflich Volleyballmannschaften. Nach einer Betriebsprüfung bei seinem Sportverein stellte der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen i.H.v. 7.315,83 Euro fest. Den nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellten Antrag auf Überprüfung (§ 44 SGB X) lehnte die Beklagte ab.
Hiergegen hatte sich der Kläger zunächst erfolgreich vor dem SG Köln gewehrt.
Das LSG Essen hat der Berufung des Beklagten stattgegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Verpflichtung zur Beitragszahlung zu bestätigen. Bei dem Kläger handele es sich um einen selbstständig tätigen Lehrer i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, der im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Der sachliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit für den Sportverein liege nach den vom BSG entwickelten Kriterien auf der Lehrer- und nicht der Beratertätigkeit. Unter den weit zu verstehenden Begriff des Lehrers falle die Vermittlung von Allgemeinbildung oder – wie im Fall eines Volleyballtrainers – speziellen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht.
Anders als der Kläger meine, sei nicht nur die Betreuung von Jugendmannschaften als Lehrertätigkeit zu werten. Unabhängig von der Frage, ob eine Wissensvermittlung nicht auch gegenüber Bundesligaspielern anzunehmen wäre (hier müsse der Einzelne in die Mannschaft integriert und müssten Spielzüge etc. eingeübt werden), könne jedenfalls in der Oberliga bzw. Bezirksliga/Bezirksklasse – genauso wenig wie in Jugendmannschaften – von einem vollständigen Beherrschen der Sportart ausgegangen werden. Hier jedenfalls bleibe die Vermittlung von Wissen durch einen Lehrer, hier den Kläger, notwendig. Auch seine A-Lizenz spreche gerade für eine Lehrertätigkeit, weil er dementsprechend viele Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten mitbringe, die er vermitteln könne.