Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat am 01.07.2021 zum Aktenzeichen 5 S 1770/18 die Erste Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.08.2017 zur Änderung der Anlagen der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten für unwirksam erklärt.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 43/2021 vom 11.08.2021 ergibt sich:
Hintergrund ist, dass das Regierungspräsidium Freiburg (RP) mit der angegriffenen Verordnung das bereits mit der Vogelschutzgebietsverordnung vom 5. Februar 2010 ausgewiesene Vogelschutzgebiet Bremgarten zum Schutz des bis dahin in Baden-Württemberg als ausgestorben gegoltenen und 2011 wiederentdeckten Triels und anderer Vogelarten von 520 ha auf 1.694 ha erweitert hat. Das erweiterte Vogelschutzgebiet liegt auf Gemarkungen der Gemeinden Bad Krozingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim, Heitersheim und Neuenburg am Rhein. Die insgesamt zwölf Antragsteller bewirtschaften als Eigentümer und Pächter Landwirtschaftsflächen im Geltungsbereich der geänderten Vogelschutzgebietsverordnung. Sie befürchten, durch sie in der Fortführung und Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt zu werden.
In den nunmehr vorliegenden und den Beteiligten zugestellten Entscheidungsgründen führt der 5. Senat zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung aus: Zum einen habe das RP die in den Geltungsbereich des erweiterten Vogelschutzgebiets einbezogenen Flächen fehlerhaft bestimmt. Sowohl nach der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union als auch nach der diese Richtlinie konkretisierenden Fachkonzeption der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) erfordere die Ausweisung eines Vogelschutzgebiets den Nachweis eines stetigen Brutvorkommens einer schützenswerten Vogelart. Ein solcher Nachweis sei für den Triel auf einem Teil der im Erweiterungsgebiet liegenden Flächen nicht gelungen. Auch fehle es an Feststellungen, ob dieser Teil des Erweiterungsgebiets dem Triel als Nahrungshabitat diene, was nach den genannten Regelungen ebenfalls die Ausweisung eines Europäischen Vogelschutzgebiets rechtfertigen könne. Zum andern habe das RP nicht ermittelt, ob das gesamte Erweiterungsgebiet für die Erhaltung der neben dem Triel unter Schutz gestellten Vogelarten einen besonderen Wert aufweise. Allein die Tatsache, dass diese Vogelarten im Erweiterungsbiet vorkämen, sei nicht ausreichend, um zu ihrer Erhaltung ein Europäisches Vogelschutzgebiet auszuweisen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.