Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 21.01.2022 zum Aktenzeichen 8 Ta 186/21 entschieden, dass sofern der gekündigte Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozesses im Rahmen einer Parteierweiterung auch den vermeintlichen Betriebserwerber i.S.d. § 613a Abs. 1 BGB mit einem Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO auf den Fortbestand des streitigen Arbeitsverhältnisses in Anspruch nimmt, richtet sich der Gebührenstreitwert ohne Erhöhung allein wegen der subjektiven Klagehäufung regelmäßig insgesamt nach dem Vierteljahresverdienst.
Beantragt der gekündigte Arbeitnehmer daneben, den Betriebserwerber zur Anmeldung des gekündigten Arbeitnehmers zur Sozialversicherung zu verurteilen, so liegt die gebührenrechtliche Bewertung dieses Antrags mit 250,00 € im Rahmen des nach § 3 ZPO zugebilligten Ermessens.
Ein Wertansatz unter Orientierung an den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Sozialversicherungsbeiträge i.S.d. § 9 ZPO ist nach §§ 42 Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG unzulässig.