Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am 28.02.2022 zum Aktenzeichen W 8 S 22.200 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf der Beauftragung zum Betrieb einer Corona-Teststelle ablehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 02.03.2022 ergibt sich:
Die Antragstellerin wurde im Dezember 2021 mit dem Betrieb einer Corona-Teststelle im Raum Würzburg beauftragt. Bei unangemeldeten Kontrollen am 26. Januar 2022 und am 3. Februar 2022 beanstandete das zuständige Gesundheitsamt mehrere Mängel und widerrief die Beauftragung anlässlich der zweiten Kontrolle am 3. Februar 2022 mündlich.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2022 bestätigte das Landratsamt Würzburg den mündlichen Widerruf der Beauftragung und ordnete den sofortigen Vollzug des Widerrufs an.
Ebenfalls am 10. Februar 2022 erhob die Antragstellerin dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 28. Februar 2022 ab, weil der Widerruf bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alleine möglichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. Darüber hinaus falle auch eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides ihr privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überwiege:
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Widerruf sei Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV (Coronavirus-Testverordnung) i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TestV. Danach könne die Beauftragung zum Betrieb einer Teststelle widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Beauftragung nachträglich entfallen seien, weil die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Tätigkeit nicht hinreichend gewährleistet sei.
Während des Testbetriebs am 26. Januar 2022 und 3. Februar 2022 seien Mängel festgestellt worden, die darauf schließen ließen, dass die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen nicht zuverlässig eingehalten würden.
Der Widerruf der Beauftragung sei auch verhältnismäßig. Die Beauftragung für Teststellen erfolge zur Umsetzung der nationalen Teststrategie zur effektiven Eindämmung der Corona-Pandemie. Über die ausgestellten Bescheinigungen mit einem negativen Testergebnis solle im Rahmen der stufenweise durchgeführten Lockerungen eine Vielzahl von Kontakten ermöglicht werden, bei denen durch die (negative) Testung das Risiko einer Übertragung mit dem Virus verringert werden solle. Wenn Bescheinigungen ausgestellt würden, deren Testergebnisse auf einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Test beruhen würden, bestehe die Gefahr, dass infizierte Personen die durch die Bescheinigung eröffneten Kontaktmöglichkeiten nutzen und so zur Weiterverbreitung des Virus beitragen würden. Dies könne durch den Widerruf verhindert werden. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Auflagen zu Nachschulungen oder dem Einsatz zuverlässigen Personals würden schon deshalb kein milderes Mittel darstellen, weil solche Maßnahmen bereits nach der ersten Kontrolle angeordnet worden seien und die Mängel bei der zweiten Kontrolle weiterhin bestanden hätten.