Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat mit Beschluss vom 24.11.2020 zum Aktenzeichen 63 C 448/11 in einem von Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. vertretenen Fall entschieden, dass eine Kostenfestsetzung mehr als sieben Jahre nach Verfahrensabschluss verwirkt ist.
Der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seinerzeit keine Kostenfestsetzung für den Kläger beantragt; Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. hat entsprechend für den Kläger beim früheren Prozessbevollmächtigten Haftungsansprüche aus dem Anwaltsvertrag angemeldet. Der frühere Prozessbevollmächtigte vertrat dabei, dass die Kostenfestsetzung noch immer möglich sei. Deshalb hat Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. für den Kläger formal Kostenfestsetzung beantragt und zugleich dem früheren Prozessbevollmächtigten den Streit im Kostenfestsetzungsverfahren verkündet.
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat, wie Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M., vertreten, dass eine Prüfung des Kostenfestsetzungsantrags kaum mehr möglich ist, da die Gerichtsakte bereits ausgesondert wurde und nur noch der vollstreckungsfähige Titel vorhanden ist. Eine nicht mehr vorhandene Prozessakte stellt bei der Prüfung der Verwirkung einen zu berücksichtigen Aspekt dar.
Zur Streitverkündung führte das Amtsgericht Bergisch Gladbach aus, dass die Nebenintervention im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich möglich ist, jedoch meist Fälle betreffen, in denen bereits im Hauptsacheverfahren eine Streitverkündung erfolgte. Ein früherer Prozessbevollmächtigter, durch dessen Tätigkeit die in Rede stehende Vergütungstatbestände erst ausgelöst wurden, ist vom Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens betroffen. Ihm sollte die Möglichkeit offenstehen, dem Verfahren beizutreten.