Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteilen vom 23. Mai 2023 zu den Aktenzeichen 14 B 22.1696 u.a. festgestellt, dass zwei von der Regierung der Oberpfalz erteilte Ausnahmegenehmigungen für das Töten von Fischottern rechtswidrig waren. Nun liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor.
Aus der Pressemitteilung des Bay VGH vom 14.06.2023 ergibt sich:
Die Regierung der Oberpfalz hatte zur Abwehr von Schäden in der oberpfälzischen Teichwirtschaft im Rahmen eines Pilotprojekts mit mehreren Bescheiden gestattet, dass in den betroffenen Teichgebieten jeweils bis zu zwei Fischottermännchen lebend gefangen und getötet werden. Nach Klagen zweier Naturschutzverbände hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteilen vom 24. August 2021 diese Ausnahmegenehmigungen vollumfänglich aufgehoben. Hiergegen wandte sich der beklagte Freistaat Bayern mit seiner Berufung. Da die Ausnahmegenehmigungen nur bis zum 31. Dezember 2021 galten, beantragten die Kläger im Berufungsverfahren wegen einer Wiederholungsgefahr, die Rechtswidrigkeit der Bescheide festzustellen.
Der BayVGH hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg im Ergebnis bestätigt und die Rechtswidrigkeit der die Tötung zulassenden Bescheide festgestellt. Der nach Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigungen gestellte Feststellungsantrag der Kläger sei zulässig, weil vergleichbare Bescheide in Zukunft nicht ausgeschlossen seien. Die Klagen seien auch begründet, weil die Bescheide rechtswidrig gewesen seien. Aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen an eine Ausnahmegenehmigung für die Tötung der europarechtlich streng geschützten Fischotter müsse die Behörde auf Grundlage wissenschaftlicher Datennachweisen, dass die Tötung geeignet sei, ernste wirtschaftliche Schäden in der Fischereiwirtschaft zu verhüten. Dieser Nachweis sei nicht erbracht. Insbesondere sei die Begründung für die Bescheide widersprüchlich, weil sie einerseits davon aus- gehe, dass durch die Tötung Schäden in der Teichwirtschaft spürbar gemindert würden, andererseits aber vorhersage, dass die entstandene Lücke in kurzer Zeit durch ein anderes Männchen aufgefüllt werde.
Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Überprüfung der zum 1. Mai 2023 geänderten Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV), die auf Landesebene unter anderem Regelungen zur Tötung von Fischottern trifft.
Der Freistaat Bayern kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.