Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 04.03.2020 zum Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 88/19 im sogenannten Autorennen-Fall die Verurteilung des angeklagten Mercedesfahrers wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Zweibrücken vom 10.03.2020 ergibt sich:
Die Staatsanwaltschaft hatte den beiden Angeklagten zur Last gelegt, mit ihren Kraftfahrzeugen, einem Porsche Cayman S und einem Mercedes C 55 AMG, an einem unerlaubten Straßenrennen teilgenommen zu haben. Sie waren dabei auf der A 8 bei Contwig auf einen vor ihnen befindlichen Stau gestoßen und wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Abstand zunächst miteinander und anschließend mit mehreren Fahrzeugen kollidiert, was zu sieben teilweise schwer Verletzten und hohem Sachschaden geführt hatte. Wegen dieser Tat war der Angeklagte zusammen mit dem zur Tatzeit Heranwachsenden Porschefahrer vom AG Zweibrücken wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.
Auf die Berufungen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der beiden Angeklagten hatte das LG Zweibrücken die Verurteilung des Mercedesfahrers bestätigt, den Porschefahrer hingegen nur verwarnt und ihm die Auflage gemacht, 2.500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen sowie 150 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Außerdem wurde beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von weiteren vier Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Verurteilung des Porschefahrers war damit bereits rechtskräftig.
Mit seiner Revision hatte der Angeklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen.
Das OLG Zweibrücken hat die Revision des angeklagten Mercedesfahrers als unbegründet verworfen.
Damit ist seine Verurteilung rechtskräftig.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts lässt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers erkennen.