Verurteilung wegen Totschlags nach Schütteln eines Säuglings

17. Januar 2022 -

Das Landgericht Hildesheim hat am 14.01.2022 zum Aktenzeichen 12 Ks 17 Js 12769/21 entschieden, dass in dem Verfahren gegen einen 33-jährigen Mann, dem vorgeworfen wurde, seinem Sohn durch heftiges Schütteln so starke Verletzungen zugefügt zu haben, dass der Säugling verstarb, der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wird.

Aus der Pressemitteilung des LG Hildesheim vom 14.01.2022 ergibt sich:

Zur Begründung hat das Schwurgericht ausgeführt, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere den überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen ein Schütteltrauma eindeutig als Todesursache habe feststellen lassen. Die Kammer ging dabei nicht von einer vom Angeklagten gezielt begangenen Tötung des Säuglings aus, er habe aber bei der starken Gewalteinwirkung den Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf genommen.

Die Ursache sah die Kammer in einer Überforderungssituation, in der der Angeklagte, als er am 25. März 2021 in Abwesenheit der Mutter allein mit dem Kind in der Wohnung in Hildesheim gewesen sei, den schreienden, zwölf Wochen alten Säugling für mehrere Sekunden sehr stark geschüttelt habe. Dass er dabei den Tod des Kindes in Kauf genommen habe, ergebe sich schon aus dem außerordentlich hohen Maß an Gewalteinwirkung, dass in der Beweisaufnahme aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen habe festgestellt werden können. Die massiven Hirnverletzungen hätten nicht einmal durch einen einzelnen wuchtigen Faustschlag ausgelöst werden können, sodass auch eine versehentlich unsanfte Behandlung als Auslöser nicht in Betracht kam.

Der Angeklagte hatte den Tatvorwurf in Abrede genommen. Die Kammer sah diesen nach der umfangreichen Beweisaufnahme jedoch als erwiesen an. In dem Verfahren mit neun Hauptverhandlungsterminen waren allein acht medizinische Sachverständige zur Aufklärung der Todesumstände des Säuglings gehört und zudem weitere Zeugen, darunter auch die behandelnden Ärzte, vernommen worden.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte die so auch ausgeurteilte Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren beantragt. Die Verteidigung beantragte aufgrund fortbestehender Zweifel einen Freispruch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.