Der Bundesgerichtshof hat am 06.10.2021 die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren aufgrund einer Messerattacke auf einen Gerichtsvollzieher in Ansbach im Wesentlichen als unbegründet verworfen.
Aus der Pressemitteilung des LG Ansbach Nr. 2/2021 vom 21.10.2021 ergibt sich:
Das Landgericht Ansbach verurteilte den Angeklagten nach sieben Verhandlungstagen am 16. März 2021 wegen des versuchten Mordes mit gefährlicher Körperverletzung und mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Bei der Tat im März 2020 hatte der Angeklagte, dem die Zwangsräumung drohte, mit einem Messer in Ansbach einen Gerichtsvollzieher in dessen Büro angegriffen und diesen schwer an der Hand verletzt. Weiter hat es den Angeklagten verurteilt, seinem Opfer ein Schmerzensgeld sowie Schadensersatz zu zahlen und es hat festgestellt, dass der Angeklagte dem Gerichtsvollzieher auch künftige aus der Tat resultierende Schäden zu ersetzen habe.
Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2021 wurde die von dem Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision im Wesentlichen verworfen. Die Revision hatte nur dahin Erfolg, als der Bundesgerichtshof die Feststellung einer Pflicht zur Zahlung künftigen weiteren Schmerzensgeldes aufhob. Zur Begründung führte es aus, dass das Urteil keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer immaterieller Schäden enthalte, welche nicht bereits vom Gericht bei der Bemessung des dem Opfer zugesprochenen Schmerzensgeldes berücksichtigt wurden.