Der Bundesgerichtshof hat am 10.08.2021 zum Aktenzeichen 3 StR 212/21 die Verurteilung eines Angeklagten wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen und Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 160/2021 vom 30.08.2021 ergibt sich:
Nach den vom OLG Stuttgart getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte im Jahr 2012 als Angehöriger einer Untereinheit der „Freien Syrischen Armee“ an Kämpfen gegen das syrische Regime teil. Im Dezember 2012 verbrachte er einen aufgegriffenen Angehörigen einer das Regime unterstützenden Miliz zum Hauptquartier seiner Einheit. Dort schoss er auf den vor ihm knienden, gefesselten Mann, um ihn zu töten. Dieser verstarb möglicherweise nicht an den vom Angeklagten, sondern gegebenenfalls an den von weiteren Personen abgegebenen Schüssen.
Darüber hinaus schloss sich der Angeklagte im Juni 2014 dem „Islamischen Staat“ an und war für diesen tätig. Im Juli 2014 schlug er mit zwei weiteren Mitgliedern der Vereinigung in einer als Gefängnis genutzten Schule über dreißig Minuten lang wuchtig auf zwei gefangen genommenen Jugendliche ein, um sie zu bestrafen und zu erniedrigen. Ferner fuhr er eine andere Person zu dem Gefängnis, damit sie wegen eines Verstoßes gegen Verhaltensregeln des „Islamischen Staates“ inhaftiert wurde. Zudem nahm er an Straßenkontrollen teil und brachte sich noch anderweitig im Sinne der Vereinigung ein, bis er spätestens im Oktober 2014 Syrien verließ.
Der 3. Strafsenat des BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.