Der Bundesgerichtshof hat am 10.11.2020 zum Aktenzeichen 3 StR 311/20 ein Urteil des LG Osnabrück bestätigt, dass einen heute 66-jährigen Mann wegen eines Mordes im Jahr 1995 zu lebenslanger Haft verurteilt hatte.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 144/2020 vom 20.11.2020 ergibt sich:
Das LG Osnabrück hatte den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wollte sich der Angeklagte im August 1995 nach dem Besuch der Kirmes in Sögel im Emsland an einer damals 24 Jahre alten Frau sexuell vergehen. Nach ihrer Flucht aus seinem Fahrzeug verfolgte er sie auf ein Stoppelfeld, wo das Opfer zu Boden ging. Im weiteren Verlauf des Geschehens entwickelte der Angeklagte Angst vor der Entdeckung seiner Tat. Aus diesem Grund erdrosselte er die ihm körperlich unterlegene junge Frau und ließ ihre Leiche auf dem Feld zurück. Das Landgericht hatte das Geschehen als Mord gewertet und den Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat ihn unter anderem deshalb als überführt angesehen, weil er seine DNA an der Kleidung des Tatopfers hinterlassen hatte. Dies hatte eine sachverständige Untersuchung alter DNA-Extrakte ergeben.
Der BGH hat seine hiergegen gerichtete Revision verworfen.
Nach Auffassung des BGH weist das landgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler auf. Es ist damit rechtskräftig.