Verurteilung eines weiteren Angeklagten wegen Mordes an Bad Kreuznacher Gastwirt rechtskräftig

23. Juni 2021 -

Der Bundesgerichtshof hat am 10.06.2021 zum Aktenzeichen 2 StR 44/21 im Fall des 2019 ermordeten Bad Kreuznacher Gastwirts die Verurteilung eines weiteren Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe für rechtskräftig erklärt

Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 114/2021 vom 23.06.2021 ergibt sich:

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer trat der 28-jährige Angeklagte am 1. September 2019 in Wetzlar von hinten an das Auto eines Gastwirts aus Bad Kreuznach heran und feuerte mit einer Pistole sieben Schüsse ab. Dadurch wurde der 39-Jährige getötet, der Beifahrer überlebte den Angriff unverletzt. Motiv des geständigen Angeklagten war Rache für einen tödlichen Familienstreit in der Türkei. Das Landgericht hat bei der Tat das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen. Es hatte in einem ersten Urteil vom 23. Juli 2020 den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem es das Verfahren gegen diesen – geständigen – Angeklagten abgetrennt hatte. Die Revision dieses Angeklagten hatte der 2. Senat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 16. März 2021 verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hatte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Das Landgericht Limburg hat in dem fortgesetzten Verfahren durch Urteil vom 9. September 2020 einen weiteren Angeklagten als Mittäter wegen Mordes an dem Gastwirt zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; den weitergehenden Vorwurf seiner Mittäterschaft auch an dem versuchten Mord an dessen Begleiter hat es für nicht erwiesen erachtet. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte den Schützen darüber informiert, wo sich das spätere Opfer in Wetzlar aufhielt und ihm aufgezeigt, dass dies eine gute Gelegenheit sei, den Gastwirt, den er selber nicht leiden konnte, zu töten, um dessen Mitschuld an den Morden in der Türkei zu sühnen. Zudem hatte er dem Schützen die Tatwaffe besorgt und übergeben. Durch seine Tat wollte er die Wertschätzung der Witwe, eines der Opfer des Familienstreits in der Türkei sowie deren Tochter, zu der er eine Liebesbeziehung unterhielt, erreichen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision auch dieses Angeklagten verworfen.

Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.