Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 28.08.2020 zum Aktenzeichen I-4 U 57/19 entschieden, dass Verluste, die durch Spekulationsgeschäfte mit Schweizer Franken entstanden sind, nicht zwingend durch eine „Vertrauensschadenversicherung“ abgedeckt sind.
Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 28.08.2020 ergibt sich:
Das Unternehmen aus Essen hatte geltend gemacht, ein langjähriger Mitarbeiter habe im Rahmen nicht autorisierter Devisen- und Devisentermingeschäfte mit Schweizer Franken gehandelt. Als die Schweizer Nationalbank am 15.01.2015 den bis dahin geltenden Mindestkurs aufhob, führte dies zum sog. „Frankenschock“ und ließ den Kurs des Franken zum Euro rapide ansteigen. Das Unternehmen hat in der Folge einen Schaden von fast 34 Mio. Euro geltend gemacht. Davon wollte es einen Teilbetrag in Höhe von 20 Mio. Euro von einem Versicherer ersetzt haben. Mit der Industrie-Vertrauensschadenversicherung versichern Unternehmen das Vertrauen, das sie in einen bestimmten Kreis ihrer Mitarbeiter setzen. Versichert ist regelmäßig der Schaden, der dem Unternehmen oder auch Dritten unmittelbar dadurch entsteht, dass eine versicherte Person eine vorsätzliche unerlaubte Handlung (in der Regel Betrug oder Untreue) begeht. Eine solche Versicherung schließen vorwiegend Kreditinstitute und große Unternehmen ab.
Das OLG Düsseldorf hat die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren unmittelbar schadensursächlich nicht die Spekulationsgeschäfte, sondern die völlig unerwartete Entscheidung der Schweizer Nationalbank. Ferner hätten sich keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges oder sogar strafbares Verhalten des Mitarbeiters ergeben. Jedenfalls aber wäre die Haftung des Versicherers nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Denn bei Devisen- und Devisentermingeschäften handelt es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts um „Finanzinstrumente“, für die kein Versicherungsschutz bestehe.