Im Rahmen ihrer am 12.11.2021 ergangenen Entscheidungen zur Anwendung des EU-Rechts in den EU-Staaten hat die Europäische Kommission auch zwei neue Verfahren gegen Deutschland eingeleitet.
Aus EU-Aktuell vom 12.11.2021 ergibt sich:
Zum einen geht es um ein neues bayerisches System der Familienbeihilfen, das aus Sicht der Kommission gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von EU-Bürgern verstößt. Zum anderen fordert die Kommission Deutschland auf, die Regeln über die Marktöffnung im Schienenverkehr vollständig umzusetzen.
In beiden Fällen hat Deutschland nun zwei Monate Zeit, um auf die Beanstandungen der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, die zweite Stufe in einem höchstens dreistufigen Vertragsverletzungsverfahren.
Familienleistungen in Bayern
Der Freistaat Bayern hat ein neues System von Familienleistungen für in Bayern wohnhafte Personen mit kleinen Kindern bis 3 Jahren eingeführt. Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Bayern arbeiten, haben zu den gleichen Bedingungen Anspruch auf diese Leistung wie deutsche Staatsangehörige, unabhängig davon, ob ihre Kinder mit ihnen in Bayern oder im Ausland leben. Jedoch erhalten EU-Bürgerinnen und-Bürger, deren Kinder in einem der 15 Mitgliedstaaten leben, in dem die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in Bayern, einen geringeren Betrag. Die Kommission äußert Bedenken, dass die fraglichen Vorschriften gegen das EU-Recht verstoßen, da EU-Bürgerinnen und –Bürger ungleich behandelt und somit diskriminiert werden. Zudem verstoßen die Vorschriften gegen die EU-Regeln zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Verordnung (EU) Nr. 492/2011) und zur Koordinierung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) der Systeme der sozialen Sicherheit, die ein Wohnsitzerfordernis verbieten.
Marktöffnung und Infrastrukturverwaltung im Schienenverkehr
Die Kommission hat zudem beschlossen, wegen der mangelhaften Umsetzung der Richtlinie 2016/2370/EU Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und Bulgarien einzuleiten. Mit der genannten Richtlinie wurde die Richtlinie 2012/34/EU zur Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur geändert. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat erhalten damit grundsätzlich das Recht, alle Arten von Personenverkehrsdiensten überall in der EU zu erbringen, und die Vorschriften über die Unparteilichkeit des Infrastrukturbetreibers werden gestärkt.