Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15.10.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 76/20 entschieden, dass eine Vertragsstrafe als inhaltliche Norm ebenfalls in einem Tarifvertrag vereinbart werden kann, deren Inhalt für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer tarifvertraglichen Verpflichtung eine Verpflichtung zu einer weiteren Lohnerhöhung der Arbeitnehmer vorsehen kann.
Sofern sich der Arbeitgeber in einem Haustarifvertrag zur Zahlung von Lohnerhöhungen für die Arbeitnehmer bei nicht fristgerechter Grundsanierung bestimmter betrieblicher sanitäre Einrichtungen verpflichtet, ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln, ob es sich hierbei um eine Vertragsstrafe handelt.
Es ist zulässig, eine solche Vertragsstrafe zumindest nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB anzupassen bzw. angemessen herabzusetzen.
Durch Auslegung des Tarifvertrags ist zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberin das Recht zusprechen wollten, sich auf § 343 BGB zu berufen, der eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt.