Der Europäische Gerichtshof hat am 25.03.2021 zum Aktenzeichen C-856/19 entschieden, dass Ungarn gegen die Richtlinie 2011/64 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren verstoßen hat.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 25.03.2021 ergibt sich:
Die Kommission hat Ungarn vor dem Gerichtshof wegen Nichteinhaltung der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten verklagt.
In Ungarn habe in dem für diese Klage maßgeblichen Zeitpunkt (August 2019) die Verbrauchsteuer unter dem EU-Mindestsatz gelegen. Erst seit dem 1. Januar 2021 sei in Ungarn vorgesehen, dass die Verbrauchsteuer 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten erreiche.
Mit seinem Urteil vom 25.03.2021 gibt der Gerichtshof der Klage der Kommission statt und stellt fest, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren verstoßen hat, dass es nach dem am 31. Dezember 2017 abgelaufenen Übergangszeitraum auf Zigaretten eine allgemeine Verbrauchsteuer von weniger als 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten angewandt und je 1000 Zigaretten weniger als 115 Euro Verbrauchsteuer erhoben hat.