Das Sozialgericht Stuttgart hat am 15.02.2021 zum Aktenzeichen S 24 KA 2652/19 entschieden, dass ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eines Vertragsarztes, der die Kassenärztliche Vereinigung zur Honorarkürzung verpflichtet, auch dann vorliegt, wenn die erforderlichen Fortbildungen zwar innerhalb der Frist absolviert, aber der darüber ausgestellte Fortbildungsnachweis verspätet vorgelegt wird.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 02.08.2021 ergibt sich:
Die Klägerin – eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kinder- und Jugendärztin – absolvierte im für sie geltenden Fünfjahreszeitraum zwar die erforderlichen Fortbildungen, sodass die Landesärztekammer ihr ein Fortbildungszertifikat ausstellte, versäumte es aber, dieses nach § 95d Abs. 3 Satz 1 SGB V bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung fristgerecht vorzulegen. Insofern war die Kassenärztliche Vereinigung entgegen der Ansicht der Klägerin verpflichtet, bis zur Übersendung des Nachweises das Quartalshonorar der Klägerin zunächst um 10 % und dann um 25 % zu kürzen. Der Klägerin war zwar zuzugeben, dass die vom Gesetzgeber als Grund der Honorarkürzung fiktiv unterstellte Schlechtleistung und eingeschränkte Qualität der vertragsärztlichen Versorgung nicht vorlagen. Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes war aber auf den Nachweis und nicht auf die tatsächliche Durchführung der Fortbildungspflicht abzustellen, zumal das Anknüpfen an den Nachweis im Interesse der praktischen Umsetzbarkeit der Regelung liegt und die mit der Pflicht zum Nachweis verbundenen zusätzlichen Belastungen der Ärzte verhältnismäßig gering sind.