Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.04.2021 zum Aktenzeichen 6 AZR 232/17 entschieden, dass die bei der Stufenzuordnung im Rahmen einer Einstellung in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L, im Gegensatz zu Satz 2 dieser Tarifnorm vorgesehenen, auf die Stufe 3 begrenzte Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungszeiten einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 Abs. 1 AEUV darstellt, wenn der Arbeitnehmer diese Erfahrungszeiten in einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben hat.
Die begrenzte Anrechnung ist in diesem Fall nicht anwendbar, da die Erfahrung im Anwendungsbereich des Unionsrechts erworben wurde.
Dieses gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer seine Berufserfahrung ausschließlich in einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen inländischen Arbeitgeber erworben hat.
In diesem Fall verbleibt es bei der Nichtberücksichtigung dieser Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L, falls diese über drei Jahre hinausgehen.
Der differenzierten Behandlung dieser unterschiedlichen Sachverhalte sowohl innerhalb des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L als auch im Verhältnis zu Satz 2 dieser Tarifnorm geht sowohl mit dem Unions-, als auch dem nationalen Verfassungsrecht konform.