Das Sozialgericht Stuttgart hat am 05.09.2019 zum Aktenzeichen S 19 KR 566/18 entschieden, dass die versehentliche Auszahlung von Krankengeld durch eine Krankenkasse keinen klägerischen Anspruch auf ein solches begründet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für dessen Entstehen gemäß § 46 SGB V nicht vorliegen.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Als Mitglied der Beklagten gemäß § 192 Nr. 2 SGB V begehrte die Klägerin die weitere Gewährung von Krankengeld. Durch Bescheid vom 25.09.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Bezug von Krankengeld aufgrund einer verspäteten Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit am 02.09.2017 ende. Gleichwohl zahlte die Beklagte der Klägerin mit Zahlungsanweisung vom 22.10.2017 einen Krankengeldbetrag in Höhe von 1.798,93 Euro für den Zeitraum vom 05.09.2017 bis zum 05.10.2017 aus. Mit Schreiben vom 23.10.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr aus Versehen und ohne Rechtsgrundlage durch Zahlungsanweisung vom 22.10.2017 zu viel Krankengeld für den Zeitraum vom 05.09.2017 bis zum 05.10.2017 ausgezahlt habe. Das überzahlte Krankengeld belaufe sich auf insgesamt 1.798,93 Euro. Dieser Betrag werde von der Klägerin zurückgefordert.
Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat eine Unterbrechung des Krankengeldanspruches der Klägerin wegen einer verspäteten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und somit die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten vorgelegen. Die versehentliche Krankengeldzahlung der Beklagten im Oktober 2017 führe nicht zu einem Entstehen des Krankengeldanspruches der Klägerin. Es handele sich aufgrund des Versehens der Beklagten bei der Auszahlung bereits nicht um eine Regelung mit potentieller Rechtsfolge. Aufgrund des vorher an die Klägerin ergangenen Ablehnungsbescheides habe die Klägerin die Auszahlung auch nicht als konkludente Bewilligung verstehen können. In der Auszahlung sei auch keine Aufhebung dieser Ablehnungsentscheidung aus September gemäß §§ 44 SGB X zu sehen. Aufgrund der zur Überzeugung des Sozialgerichts vorliegenden verspäteten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit habe die Klägerin keinen Anspruch auf Krankengeld und somit mangele es an den Voraussetzungen einer Aufhebung bzw. Rücknahme im Sinne der §§ 44 SGB X.
Die Berufung ist anhängig.