Verschleierung des Gesichts führt zum Unterrichtsausschluss

23. Dezember 2024 -

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 04.12.2024 zum Aktenzeichen 18 L 2925/24 entschieden, dass eine 17-jähroge Schülerin, die mit gesichtsverhüllender Verschleierung am Unterricht teilnehmen wollte, vom Unterricht ausgeschlossen werden darf.

Eine 17-jährige Schülerin hatte vor, mit einem gesichtsverhüllenden Niqab am Unterricht eines Berufskollegs in Düsseldorf teilzunehmen. Die Schule lehnte dies jedoch ab und zog vor Gericht, wo sie nun Recht bekam. Die Richter des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden, dass die Schülerin eine Mitwirkungspflicht hat und eine gesichtsverhüllende Verschleierung gegen diese Pflicht verstößt. Daher wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Schülerin und ihrer Eltern abgelehnt.

Das Gericht betonte, dass die Schülerin nicht das Recht hat, ihr Gesicht im Unterricht zu verhüllen. Schüler sind dazu verpflichtet, aktiv an der Erfüllung der Bildungsaufgaben der Schule mitzuwirken. Eine offene Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schülern sowie unter den Schülern ist essentiell für den schulischen Bildungsprozess. Dies soll durch eine freie Kommunikationsmöglichkeit gewährleistet werden, die durch eine gesichtsverhüllende Verschleierung beeinträchtigt wird. Der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag geht über die reine Wissensvermittlung hinaus und beinhaltet auch die Förderung von sozialen und kommunikativen Kompetenzen. Die Möglichkeit zum Austausch und zur Interaktion ist daher unerlässlich für das schulische Lernumfeld. Es besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einzulegen.

Es wurde betont, dass es von größter Bedeutung sei, dass sowohl verbale als auch nonverbale Kommunikation jederzeit möglich sein müsse. Dies sei insbesondere wichtig im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit, die die Hälfte der Gesamtleistung ausmache. Durch das vollständige Verschleiern des Gesichts werde das Konzept der offenen Kommunikation stark eingeschränkt, wenn nicht sogar unmöglich gemacht.

Die nahezu vollständige Verhüllung des Gesichts führe zu einer konkreten und erheblichen Beeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Es wurde betont, dass ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin gerechtfertigt sei, angesichts des Bildungsauftrags des Staates.

Die Kammer befand zudem, dass eine gesetzliche Regelung bezüglich des Tragens von Gesichtsschleiern oder Vollverschleierungen im schulischen Umfeld nicht erforderlich sei. In Nordrhein-Westfalen sind Schüler gesetzlich verpflichtet, am Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates mitzuwirken, wie die Richter ausführten.

Im konkreten Fall habe die Schülerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne ihren Niqab im Unterricht einem Gewissenskonflikt ausgesetzt wäre und gegen ihre Glaubensüberzeugungen handeln müsste.