Versammlungsverbot für Querdenken-Demo in Bremen bestätigt

04. Dezember 2020 -

Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 02.12.2020 zum Aktenzeichen 5 V 2748/20 entschieden, dass das Verbot der Großdemonstration der Initiative „Querdenken421“ auf der Bremer Bürgerweide voraussichtlich rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 02.12.2020 ergibt sich:

Das VG Bremen hat daher den Eilantrag des Anmelders der Großdemonstration abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das öffentliche Interesse am Vollzug des Verbotes höher zu bewerten als das private Interesse an der Aussetzung des Verbotes. Das Verbot sei nach summarischer Prüfung im Eilverfahren rechtmäßig. Es stütze sich auf das Infektionsschutzgesetz; §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IFSG. Schutzgut hiernach sei die Gesundheit der Bevölkerung. Das Verbot sei zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erforderlich und im Übrigen verhältnismäßig. Nach wie vor sei eine epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag festgestellt. Es bestehe durch die beabsichtigte Großdemonstration eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Diese sei dann gefährdet, wenn die Pflicht des Staates das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen beeinträchtigt werde. Die Prognose der Versammlungsbehörde, dass es bei der Durchführung der angemeldeten Versammlung zu einer erheblichen Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und Passanten kommen würde, sei nicht zu beanstanden. Die Dimension der Versammlung mit 20.000 Teilnehmern und der zu erwartende Geschehensablauf stellten ein unkalkulierbares Risiko für den Gesundheitsschutz dar. Abzustellen sei dabei auch auf die Erfahrungen anderer Querdenken-Versammlungen in der jüngeren Vergangenheit, nach denen massive Verstöße gegen Abstands- und Hygienemaßnahmen festgestellt worden seien. Auch bestehe die Gefahr, dass die als stationäre Kundgebung angemeldete Versammlung in einem Aufzug münde.

Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin Beschwerde bei dem OVG Bremen erheben