Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Beschlüssen vom 21.10.2021 zu den Aktenzeichen 1 L 727/21, 1 L 728/21, 1 L 729/21 drei Eilanträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Verbotsbescheide der Stadt Leipzig vom 18.10.2021 betreffend die für den 23.10.2021 angezeigten Versammlungen abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Leipzig vom 22.10.2021 ergibt sich:
Die Anträge der drei Antragstellerinnen richteten sich gegen die von der Stadt Leipzig für sofort vollziehbar erklärten Verbote der für den 23. Oktober 2021 in Leipzig angezeigten Versammlungen mit drei von den Antragstellerinnen jeweils angezeigten Aufzügen unter dem Motto „Alle zusammen gegen den Ausverkauf der Städte«, „Gegen die Kriminalisierung linker Strukturen“ und „Weder Freund noch Helfer“ sowie gegen die Verbote jeder Form von Ersatzversammlung unter freiem Himmel (Aufzug, Kundgebung, Mahnwache) am 23. Oktober 2021 ganztägig im gesamten Stadtgebiet der Stadt Leipzig. Die für den 23. Oktober 2021 angezeigten Aufzüge sollten jeweils auf unterschiedlichen Strecken im Zuge eines „Sternmarsches“ ihren Zielpunkt im Leipziger Stadtteil Connewitz haben.
Nach den Ausführungen der 1. Kammer seien die auf § 15 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG – gestützten Verbote der Stadt Leipzig rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Für die angemeldeten Versammlungen lägen zureichende Tatsachen vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unfriedlichen Verlauf erwarten ließen. Insoweit sei nicht jeder Aufzug einzeln für sich in den Blick zu nehmen, sondern die Gesamtversammlungslage. Nach Überzeugung des Gerichts handele es sich nicht zuletzt im Hinblick auf die bundesweite Mobilisierung in der gewaltbereiten linksautonomen Szene prognostisch um eine kollektiv unfriedliche Versammlung, bei der sich die Antragstellerinnen nicht auf den verfassungsmäßigen Schutz des Versammlungsrechts gemäß Art. 8 Grundgesetz – GG – berufen könnten. Die von der Stadt Leipzig auf die Berichte der Polizeidirektion Leipzig und des Landesamtes für Verfassungsschutz gestützte und nicht zu beanstandende Gefahrenprognose ergebe anhand der darin angeführten Tatsachen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Anmelderinnen und ihr Anhang Gewalttätigkeiten insbesondere gegen Polizei- und Ordnungskräfte beabsichtigten oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigten. In der geschärften Einschätzung der Polizeidirektion Leipzig werde sogar prognostiziert, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von massiven Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Demonstrationsgeschehen am 23. Oktober auszugehen sei. Dabei sei anzunehmen, dass schwere Gewalttätigkeiten prognostisch aus den angemeldeten Versammlungen heraus von Personen begangen werden, die mit den Versammlungsanliegen sympathisierten. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die für die Durchführung der Versammlungen Verantwortlichen ihrerseits alles Erforderliche unternehmen würden oder unternommen hätten, um dies zu verhindern.
Es stehe hier auch kein milderes Mittel als das Verbot der Versammlungen zur Verfügung. Weder eine andere Routenführung noch eine stationäre Kundgebung oder die Verbindung der Versammlungen zu einer Versammlung oder Beschränkung der Teilnehmerzahl seien geeignet, die Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung zu verhindern. Mildere Mittel, die von der Stadt Leipzig erwogen und in den Kooperationsgesprächen mit den Anmelderinnen erörtert worden seien, seien von den Antragstellerinnen im Vorfeld abgelehnt worden und kämen im vorliegendem Einzelfall auch nicht in Betracht.
Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.