Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 30.04.2021 zum Aktenzeichen 17 E 2043/21 entschieden, dass die Versammlung des Bündnisses „Schwarz-Roter 1. Mai“ am 01.05.2021 untersagt bleibt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 30.04.2021 ergibt sich:
Das Bündnis „Schwarz-Roter 1. Mai“ hat für den 1. Mai 2021 zwei Versammlungen angemeldet, ein Aufzug mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und eine stationäre Versammlung mit bis zu 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor der U-Bahnstation Emilienstraße. Die Freie und Hansestadt Hamburg lehnte die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 10 Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung ab. Sie führte zur Begründung an, dass die Durchführung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar sei. Es sei davon auszugehen, dass sich zur selben Zeit bis zu 700 Personen an einem Ort einfänden.
Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Die zuständige Kammer hat nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht erkennen können, dass das in § 10 Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung statuierte Verbot von Aufzügen und Versammlungen mit mehr als 100 Personen mit der Möglichkeit, die Zulassung einer Ausnahme hiervon zu beantragen, verfassungswidrig wäre. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung lägen ebenfalls nicht vor. Der von dem Antragsteller angemeldete Aufzug mit maximal 500 Personen dürfte nach der im Eilverfahren auf die Aktenlage beschränkten Erkenntnissen von der Antragsgegnerin schon mit Blick auf die voraussichtliche Teilnehmerzahl zutreffend als aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar eingeordnet worden sein. Gleiches gelte für die als stationär geplante gesondert angemeldete Versammlung von 200 Personen in der Fruchtallee vor dem U-Bahnhof Emilienstraße. Diese Versammlung sei nur scheinbar auf eine insoweit beschränkte Teilnehmerzahl angelegt und ziele tatsächlich auf ein sehr viel höheres Personenaufkommen. Das von dem Antragsteller suggerierte Konzept zweier gesonderter Veranstaltungen könne nicht aufgehen. Auch in den öffentlichen Aufrufen des Antragstellers sei keine hinreichend deutliche Differenzierung zwischen den beiden von ihm angemeldeten Versammlungen vorgenommen worden.
Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.