Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 01.02.2022 zum Aktenzeichen 4 Sa 333/21 entschieden, dass die Erfüllung der Voraussetzung eines „sonstigen Beschäftigten“ i.S.d. Entgeltgruppe 10 Anlage 1 Entgeltordnung des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA)
Allgemeiner Teil II sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu bejahen, sofern der Arbeitnehmer über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie die eines Ingenieurs verfügt.
Ein „sonstiger Beschäftigter“ ist demnach höher qualifiziert als derjenige, der lediglich die fraglichen Tätigkeiten ausübt.
Eine Einschränkung im Hinblick auf die bei der Arbeitgeberin bestehenden Stellen ist nicht geboten.