Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 13.08.2021 zum Aktenzeichen 3 B 277/21 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Abschiebung einer georgischen Familie rechtswidrig war.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 19/2021 vom 13.08.2021 ergibt sich:
Den Antragstellern sei eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland seitens des Freistaates Sachsen zu ermöglichen sowie eine Duldung vom Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu erteilen.
Die Antragsteller reisten mit ihren ältesten Kindern (Antragsteller zu 3 und 4) 2013 nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Ihre Asylanträge wurden zuletzt im Oktober 2020 rechtskräftig abgelehnt. Sie stellten danach Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis deren Ablehnung der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wegen eines entgegenstehenden Ausweisungsinteresses im Hinblick auf den Antragsteller zu 1 im Rahmen der Anhörung ankündigte.
Die Abschiebung der Antragsteller erfolgte am 10. Juni 2021. Der am selben Tag beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes hatte keinen Erfolg. Ein Anordnungsanspruch, der in der Kürze der Zeit hätte überprüft werden können, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller seien ausreisepflichtig. Dass zumindest für einen Teil der Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bestehe, lasse sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.
Der dagegen eingelegten Beschwerde mit dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht stattgegeben. Den elf und zehn Jahre alten Antragstellern zu 3 und 4 habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung ein Anspruch auf Erteilung einer verfahrensbezogenen Duldung und darauf zugestanden, die rechtskräftige Entscheidung über ihre Anträge auf Gewährung eines Aufenthaltstitels im Inland abwarten zu dürfen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hauptsacheverfahren sei für sie nicht offensichtlich zu verneinen, da sie seit vier Jahren erfolgreich das Gymnasium bzw. die Grundschule besuchten. Es handle sich bei ihnen damit um Jugendliche und Heranwachsende, bei denen angenommen werden könne, dass sie gut integriert seien. Für diesen Personenkreis sehe § 25a Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor.
Den Eltern der Antragsteller zu 3 und 4 und deren Geschwistern habe aufgrund des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Abschiebung ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zugestanden (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
Der Beschluss ist unanfechtbar. Er kann unter dem angegebenen Aktenzeichen in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet im Volltext abgerufen werden.