Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 23.10.2020 zum Aktenzeichen 4 L 3665/20.GI einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Veranstalter einer Versammlung am 24.10.2020 in Marburg gegen die Verpflichtung sämtlicher Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wandte.
Aus der Pressemitteilung des VG vom 23.10.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller hat am 07.10.2020 bei der Stadt Marburg eine Versammlung unter dem Thema „Gesicht zeigen gegen Rassismus, unverhältnismäßige Grundrechtseinschränkungen und für ein Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite“ angemeldet. Diese soll in der Zeit von 14 bis 17 Uhr auf dem Elisabeth- Blockmann-Platz in Marburg stattfinden. Die Stadt Marburg verfügte mit Bescheid vom 21.10.2020 unter anderem, dass sämtliche Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie der hessischen Landesregierung und den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu tragen haben. Die Stadt begründete ihre Auflage im Wesentlichen damit, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich sei, um mögliche Infektionen durch das SARSCoV-2-Virus bestmöglich zu verhindern. In diesem Zusammenhang verwies die Stadt auch darauf, dass der Inzidenzwert im Landkreis Marburg-Biedenkopf in den vergangenen Tagen exponentiell angestiegen und der Wert von 75 überschritten sei. Der Antragsteller wandte hiergegen ein, dass diese Verpflichtung unverhältnismäßig sei und dem Zweck der Versammlung widerspreche. Die ebenfalls verfügte Abstandsregelung reiche aus oder hätte zu Gunsten eines Verzichts auf die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch weiter ausgeweitet werden können.
Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf eine Folgenabwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern in Form der Versammlungsfreiheit des Antragstellers auf der einen und dem Schutzgut von Leib und Leben von Menschen auf der anderen Seite.
Durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werde in die Versammlungsfreiheit nur in einem geringen Umfang eingegriffen. Auch im Hinblick auf den Versammlungszweck sei für das Gericht nicht erkennbar, dass dieser durch die Beachtung der streitigen Auflage wesentlich vereitelt würde. Demgegenüber empfehle das Robert-Koch-Institut weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergänzend zu Abstandsregelungen. Die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung lasse sich daher nicht offensichtlich verneinen und diene dem Schutz von Leib und Leben von Menschen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.