Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 22.04.2021 zum Aktenzeichen 3 B 37/21 den Antrag einer Bürgerin aus Lienen gegen die in der 43. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung des Landkreises Osnabrück vom 16.04.2021 geregelte erweiterte Maskenpflicht beim Besuch insbesondere von Einzelhandelsmärkten abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 9/2021 vom 23.04.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin, die die generelle Maskenpflicht nicht in Frage stellt, hatte geltend gemacht, es müsse ausreichen, wenn sie beim Einkaufen eine medizinische Maske anstelle einer FFP2-Maske trage.
Die Kammer hält den Antrag bereits für unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske zusätzlich beschwert sei. Der von ihr allein angeführte Umstand, ihr sei der Zutritt zu einem Supermarkt verwehrt worden, weil sie nur eine medizinische Maske getragen habe, genüge nicht.
Der Antrag habe auch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Nr. 7 der Allgemeinverfügung des Landkreises Osnabrück sei voraussichtlich rechtmäßig. Zur Verhältnismäßigkeit der generellen Maskenpflicht habe sich bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.12.2020 (13 MN 506/20) geäußert. Ebenso wenig habe das Oberverwaltungsgericht Bedenken gegen die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske geltend gemacht (Beschluss vom 20.01.2021, 13 MN 10/21). Dem schließe sich die Kammer an. Die Ausführungen der Antragstellerin, das Tragen von FFP2-Masken leiste aus medizinischer, epidemiologischer und virologischer Sicht keinen Beitrag zur Verhinderung der Virusverbreitung, seien wissenschaftlich nicht haltbar.
In jedem Fall überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Maskenpflicht das Interesse der Antragstellerin von der FFP2-Maskenpflicht verschont zu bleiben. Die Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Erkrankung weiterer Personen bis hin zur Überlastung des Gesundheitssystems könnten sich mit Blick auf das niedrigere Schutzniveau von medizinischen Masken im Vergleich zu FFP2-Masken angesichts des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens erhöhen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden