Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 25.03.2022 zum Aktenzeichen 10 Sa 1254/21 entschieden, dass ein Widerrufsvorbehalt, der sich auf die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbunden mit einer Funktionszulage bezieht, grundsätzlich als wirksam einzuordnen ist.
Er hält einer AGB-Kontrolle stand.
Das hierbei zu beachtende Transparenzgebot hat nicht zur Voraussetzung, dass die Gründe, die für einen Widerruf der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in Betracht zu ziehen sind, aufgeführt werden.
Sofern kein dauerhaftes Bedürfnis für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit besteht, stellt sich deren Übertragung unter einem Widerrufsvorbehalt auch nicht als unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S.1 BGB dar.
§ 15 Abs. 5 TzBfG, der die unbestimmte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses regelt, ist nicht anzuwenden, wenn nicht das Arbeitsverhältnis als solches, sondern nur bestimmte Arbeitsbedingungen befristet waren.
Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsbedingungen unter einem Widerrufsvorbehalt standen und der Widerruf schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte ausgeübt werden können.