Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 29.03.2022 zum Aktenzeichen 2 S 3814/20 in dem Normenkontrollverfahren zur Verpackungssteuer Tübingen die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen vom 30.01.2020 für unwirksam erklärt.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 11/2022 vom 30.03.2022 ergibt sich:
Das Urteil erging im Anschluss an die gestrige mündliche Verhandlung des 2. Senats. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils erhoben werden.
Hinweis: Das vollständige Urteil mit Gründen wird voraussichtlich im April vorliegen. Nähere Angaben zum Zeitpunkt können nicht gemacht werden, da der Zeitpunkt nicht feststeht. Der VGH wird eine Pressemitteilung zu den Urteilsgründen veröffentlichen.