Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.01.2019 zum Aktenzeichen I ZR 267/15 im Anschluss an die Vorlageentscheidung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass eine unzulässige öffentliche Wiedergabe und Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn ein Foto auf einer Website ohne Zustimmung des Urhebers / Rechteinhabers veröffentlicht wird, auch wenn das Foto auf einer anderen Website mit Zustimmung des Urhebers frei war.
Die BGH-Richter stellten fest, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG dann vorliegt, wenn eine Fotografie auf eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
Außerdem stellten die BGH-Richter aus, das ein Verbotstenor ist nicht deswegen unbestimmt, weil er mit der Wendung „ermöglichen“ (konkret: zu ermöglichen, ein Foto zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen) einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält, den das Gericht zur Klarstellung im Hinblick auf eine angenommene Störerhaftung aufgenommen hat, sofern den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen ist, welches konkrete Verhalten dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung untersagt werden soll.
Zuletzt stellten die BGH-Richter fest, dass eine Anschlussrevision eines Klägers, die sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den beantragten Verbotsausspruch nicht auf eine Täterhaftung, sondern auf den Gesichtspunkt der Störerhaftung gestützt hat, unzulässig ist, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Dem BGH-Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Rahmen eines Schülerprojekts haben die Lehrer auf der Webseite der Schule ein frei im Internet abrufbares Foto der Stadt Córdoba hochgeladen.
Der Fotografen, der die Aufnahme ursprünglich angefertigt hatte fand das gar nicht lustig und sah sein Urheberrecht verletzt. Der Fotograf argumentierte, dass die Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Fotos der Zustimmung des Urhebers benötige, auch wenn das Bild auf einer anderen Webseite frei verfügbar sei.
Nachdem die BGH-Richter von den EUGH-Richtern in einer Vorlage Fragen dazu beantwortet haben wollten, haben die BGH-Richter nun bestätigt, dass das Hochladen des Fotos durch die Schule ein öffentliches Zugänglichmachen darstellt, auch wenn dieses auf einer anderen Webseite frei zugänglich war.
Die Schule und somit auch das Land NRW als Träger haben für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Lehrkräfte einzustehen, so der BGH. Die Verantwortung des Lehrers begründeten die BGH-Richter mit ihrer Rechtsprechung zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen, in der es um die elterliche Aufsichtspflicht für Kinder ging. Demnach sind Eltern verpflichtet ihr Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme zu belehren und ihm diese zu verbieten. Vor diesem Hintergrund haftete das Land NRW als Rechtsträger für die handelnden Lehrer der Schule nun auf Unterlassung der Zugänglichmachung des Fotos.