Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 24.02.2022 zum Aktenzeichen 7 L 21/22 entschieden, dass die Entscheidung des Kreises Düren, lebensmittelrechtliche Verstöße eines Dürener Lebensmittelmarktes auf der Internetplattform www.lebensmitteltransparenz.nrw.de zu veröffentlichen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 25.02.2022 ergibt sich:
Im vergangenen Jahr war eine schwangere Kundin des Lebensmittelmarkts schwer erkrankt und hatte in der Folge ihre Zwillinge verloren, nachdem sie Hähnchenfleisch aus dem Supermarkt gegessen hatte. Wie sich herausstellte, war das Hähnchenfleisch mit Bakterien verunreinigt. Bei einer amtlichen Kontrolle durch den Kreis im August 2021 wurden daraufhin massive Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt. Der Kreis beabsichtigt nunmehr, die bei der Kontrolle festgestellten hygienischen Mängel im Betrieb des Antragstellers auf der für diese Zwecke geschaffenen Internetplattform für einen Zeitraum von 6 Monaten zu veröffentlichen. Er stützt sich insoweit auf eine lebensmittelrechtliche Vorschrift, nach der die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens informiert, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist. Gegen die ihm gegenüber angekündigte Veröffentlichung wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er trägt u. a. vor, die festgestellten Mängel seien zwischenzeitlich beseitigt worden.
Zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses führt das Gericht im Wesentlichen aus: Nach dem Ergebnis der amtlichen Kontrolle liege der hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften unzweifelhaft vor. Im Betrieb des Antragstellers seien massive Hygienemängel festgestellt worden. Außerdem sei ein Lebensmittel in Verkehr gebracht worden, das für den Verzehr durch Menschen ungeeignet gewesen sei. Dies habe der Antragsteller nicht entkräften können. Bei dieser Sachlage sei der Kreis zur Veröffentlichung verpflichtet. Dem stehe der Umstand, dass die Mängel zwischenzeitlich beseitigt worden seien, nicht entgegen. Hierauf werde in der Veröffentlichung ausdrücklich hingewiesen. Dass die Veröffentlichung jetzt erst erfolge, sei schließlich unschädlich. Insbesondere könne eine schuldhafte Verzögerung durch den Kreis nicht festgestellt werden. Er habe den Betrieb vielmehr in der Folgezeit wiederholt kontrolliert und weitere Proben analysieren lassen. Diese Überprüfungen hätten in eine Strafanzeige gegen den Antragsteller gemündet sowie in den Erlass einer lebensmittelrechtlichen Ordnungsverfügung. Mit dieser sei dem Antragsteller aufgegeben worden, Frischfleisch in seinem Betrieb nur unter bestimmten, im Einzelnen konkret aufgeführten Bedingungen herzustellen, zu behandeln und in Verkehr zu bringen. Außerdem habe er zu der beabsichtigten Veröffentlichung zunächst angehört werden müssen.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.