Vermarktung von Cannabidiol

20. November 2020 -

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.11.2020 zum Aktenzeichen C-663/18 entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltem Cannabidiol (CBD) nicht verbieten darf, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 141/2020 vom 19.11.2020 ergibt sich:

Ein solches Verbot könne jedoch durch ein Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein, dürfe aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, so der EuGH.

B S und C A sind ehemalige Geschäftsführer einer Gesellschaft zur Vermarktung und zum Vertrieb einer elektronischen Zigarette mit Cannabidiol-Öl. Cannabidiol (CBD) ist ein Molekül, das in Hanf (oder Cannabis sativa) vorhanden ist und zur Familie der Cannabinoide gehört. Im vorliegenden Fall wurde das CBD in der Tschechischen Republik aus rechtmäßig angebauten Hanfpflanzen aus der gesamten Pflanze einschließlich der Blätter und Blüten hergestellt. Im Anschluss wurde es nach Frankreich eingeführt und dort in Patronen für elektronische Zigaretten gefüllt. Gegen B S und C A wurde ein Strafverfahren eingeleitet, da nach der französischen Regelung (Verordnung vom 22.08.1990 über die Anwendung von Art. R. 5132-86 des Code de la santé publique – Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen – für Cannabis, JORF vom 04.10.1990, S. 12041, in der Auslegung durch das Rundschreiben Nr. 2018/F/0069/FD2 des Justizministeriums vom 23.07.2018 über die rechtliche Regelung für Einrichtungen, die Cannabiserzeugnisse zum öffentlichen Verkauf anbieten – coffee shops) nur die Fasern und Samen des Hanfs gewerblich genutzt werden dürfen. Nachdem das Tribunal correctionnel de Marseille (Strafgericht Marseille, Frankreich) sie zu einer Freiheitsstrafe von 18 bzw. 15 Monaten auf Bewährung und zu je 10.000 Euro Geldstrafe verurteilt hatte, legten sie Berufung bei der Cour d’appel d’Aix-en-Provence (Berufungsgericht Aix-en-Provence, Frankreich) ein. Dieses Gericht möchte nunmehr wissen, ob die französische Regelung, die die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltem CBD verbietet, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, einer nationalen Regelung wie der streitigen entgegensteht.

In einem ersten Schritt bestimmt er das auf den in Rede stehenden Sachverhalt anwendbare Recht. Dabei verwirft er die Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik (Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates – ABl. 2013, L 347, 608); Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates – ABl. 2013, L 347, 671). Diese sekundären Rechtsakte fänden nämlich nur auf die in Anhang I der Verträge aufgeführten „landwirtschaftlichen Erzeugnisse“ Anwendung. CBD, das aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze gewonnen werde, sei jedoch, anders als z. B. roher Hanf, nicht als ein landwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen. Es falle daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnungen.

Die Bestimmungen über den freien Warenverkehr innerhalb der Union (Art. 34 und 36 AEUV) sind hingegen anwendbar, denn das im Ausgangsverfahren in Rede stehende CBD kann nicht als „Suchtstoff“ angesehen werden. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass sich Personen, die Suchtstoffe vermarkten, nicht auf die Anwendung der Verkehrsfreiheiten berufen können, da eine solche Vermarktung, mit Ausnahme eines streng überwachten Handels, der der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke dient, in allen Mitgliedstaaten verboten ist.

Das Unionsrecht (Verweisung u.a. in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels – ABl. 2004, L 335, 8) verweise für die Definition der Begriffe „Droge“ oder „Suchtstoff“ insbesondere auf zwei Übereinkommen der Vereinten Nationen: das Übereinkommen über psychotrope Stoffe (Das am 21.02.1971 in Wien geschlossene Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe  -United Nations Treaty Series, Bd. 1019, Nr. 14956) und das Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe (Das am 30.03.1961 in New York geschlossene Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung  -United Nations Treaty Series, Bd. 520, Nr. 7515). CBD werde im ersten Übereinkommen nicht erwähnt, und eine wörtliche Auslegung des zweiten Übereinkommens könnte zwar dazu führen, es – als Cannabisextrakt – als Suchtstoff einzustufen, doch widerspräche eine solche Auslegung dem Grundgedanken dieses Übereinkommens und seinem Ziel, „die Gesundheit und das Wohl der Menschheit“ zu schützen. Nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, der zu berücksichtigen sei, habe das in Rede stehende CBD, anders als Tetrahydrocannabinol (gemeinhin als THC bezeichnet), ein weiteres Cannabinoid des Hanfs, offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit.

In einem zweiten Schritt entscheidet der EuGH, dass die Bestimmungen über den freien Warenverkehr einer Regelung wie der fraglichen entgegenstehen. Das Verbot der Vermarktung von CBD ist nämlich eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Der EuGH stellt jedoch klar, dass diese Regelung durch einen der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe des Allgemeininteresses wie das von Frankreich geltend gemachte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt werden könne, sofern sie geeignet sei, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Dies zu beurteilen sei zwar Sache des nationalen Gerichts, doch gebe der EuGH dafür zwei Hinweise. Zum einen scheine das Vermarktungsverbot nicht das synthetische CBD zu betreffen, das die gleichen Eigenschaften wie das in Rede stehende CBD haben soll und daher wohl als Ersatz für dieses verwendet werden könne. Wäre dieser Umstand erwiesen, könnte er darauf hindeuten, dass die französische Regelung nicht geeignet sei, das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Zum anderen müsse Frankreich zwar nicht nachweisen, dass die Gefährlichkeit von CBD mit der von bestimmten Suchtstoffen identisch sei. Das nationale Gericht habe jedoch die verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu würdigen, um sich zu vergewissern, dass die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit nicht auf rein hypothetischen Erwägungen beruhe. Ein Vermarktungsverbot für CBD, das im Übrigen das restriktivste Hemmnis für den Handel mit in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und vermarkteten Produkten darstellt, könne nämlich nur erlassen werden, wenn diese Gefahr als hinreichend nachgewiesen anzusehen sei.