Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 09.12.2021 zum Aktenzeichen 3 TaBV 1/21 entschieden, dass nach § 18 Abs. 2 BetrVG bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit gegeben ist, unter anderem jeder beteiligte Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen kann.
Für dieses Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG gilt ebenfalls das Prinzip der Funktionsnachfolge.
Erlischt das Amt des antragstellenden Betriebsrats während dieses Verfahrens durch eine Neuwahl, so verliert der Antragsteller seine Beteiligtenfähigkeit.