Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 14.03.2022 zum Aktenzeichen 857 Ls 275 Js 176855/21 einen 58jährigen Automechaniker wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 15 vom 22.04.2022 ergibt sich:
Der Angeklagte besuchte im August 2021 einen Flohmarkt in Neuperlach. Dort entdeckte er an einem Stand ein Set, bestehend aus einer goldfarbenen Damen- und einer goldfarbenen Herrenuhr einer Schweizer Uhrenmarke. Die Herrenuhr im Wert von etwa 100,- Euro nahm der Angeklagte in einem unbeobachteten Moment an sich und ging davon.
Der Standnachbar bemerkte kurze Zeit später, dass eine der Uhren fehlte, und folgte dem Angeklagten. Als er ihn eingeholt hatte und festhalten wollte, trat der Angeklagte nach dem Geschädigten. Er traf ihn nicht, konnte sich aber losreißen und erneut flüchten.
An einem Parkplatz traf der Angeklagte auf eine Parkplatzwächterin, die sich, alarmiert durch laute Rufe, dem Angeklagten in den Weg stellte. Der Angeklagte stieß die Geschädigte um, sodass diese stürzte und dabei mit der Hand und dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufschlug. Die Geschädigte erlitt hierdurch eine Kapselverletzung an der Hand und eine schmerzhafte Kopfprellung.
Als der Angeklagte schließlich gestellt wurde, trug er die Uhr jedoch nicht mehr bei sich. Die verständigte Polizeistreife rief daher einen Diensthund zu Hilfe. Der Polizeihund suchte gemeinsam mit seinem Diensthundeführer die Fluchtstrecke ab und fand in einem Gebüsch die verlorene Armbanduhr, die der Geschädigte sodann zurückerhielt.
Der Angeklagte räumte die Tat in der Hauptverhandlung über seine Verteidigerin ein und entschuldigte sich. Er gab an, ihm tue das ganze leid. Es sei ein spontaner Entschluss gewesen, er habe nicht die Absicht gehabt, die Parkwächterin zu verletzen.
Der vorsitzende Richter des Schöffengerichts begründete das Urteil wie folgt:
„Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass er sich vollumfänglich geständig gezeigt, sich beim Geschädigten (…) persönlich sowie im Übrigen entschuldigt und sein Fehlverhalten zur Überzeugung des Gerichtes auch eingesehen hat. Der Angeklagte hat sich auch mit der formlosen Einziehung sämtlich sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt. Der Wert der Armbanduhr war mit 100,– Euro nicht übermäßig hoch, bei der Geschädigten (…) sind keine bleibenden oder erheblichen Verletzungen entstanden. Auch handelt es sich zumindest im Hinblick auf die Gewaltanwendung nach dem Diebstahl um eine Spontantat.
Zu Lasten des Angeklagten ist zu werten, dass er mehrere Taten tateinheitlich begangen hat und auch nach der ersten Gewaltanwendung zum Nachteil des Zeugen (…) nicht von seinem Tun abgelassen hat. Zudem ist der Angeklagte vorbestraft, jedoch weder erheblich noch einschlägig, so dass das Gericht diesem Umstand kein zu starkes Gewicht beimisst.
Unter Abwägung der für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht die Erwartung hat, dass sich der Angeklagte die Verurteilung allein zur Warnung dienen lässt und künftig straffrei leben wird. Zudem liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 II StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Der Angeklagte lebt in gesicherten sozialen und finanziellen Verhältnissen. Er (…) hat einen festen Wohnsitz und geht einer geregelten Arbeit nach. Der Angeklagte wurde erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ein bleibender Schaden ist weder dem Geschädigten (…), noch der Geschädigten (…) entstanden, zudem hat sich der Angeklagte mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Gegenstände, und damit auch der Diebesbeute, einverstanden erklärt. Es liegen daher besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen.“
Das Urteil ist rechtskräftig.