Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 25.03.2021 zum Aktenzeichen 18 Sa 1197/20 entschieden, dass eine Krankenpflegerin muslimischen Glaubens, die in einem Krankenhaus in evangelischer Trägerschaft tätig ist und trotz wiederholter Abmahnung darauf beharrt, ihren Dienst kopftuchtragend zu versehen, ihre Neutralitätspflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt.
Das kann den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. Liegt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend vor, sich gegenüber der Evangelischen Kirche loyal zu verhalten, als Nicht-Christin die evangelische Prägung zu achten und sich so zu verhalten, kann hieraus als Mindestanforderung an die Aufgabenerfüllung im kirchlichen Dienst eine Verpflichtung nichtchristlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem neutralen Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche abgeleitet werden.