Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 29.11.2019 zum Aktenzeichen 6 L 699/19 entschieden, dass die Verlegung der für das Wochenende vom 30.11. bis zum 01.12.2019 angemeldeten Demonstration der Aktion „Ende Gelände“ von Boxberg nach Weißwasser rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29.11.2019 ergibt sich:
Erfolg mit ihrem gerichtlichen Eilrechtsschutzantrag hatten die Demonstrationsanmelder allerdings, soweit sie sich gegen das Verbot der Aufstellung von Zelten, Tischen und Bänken am Veranstaltungsort wandten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die angegriffene Ortsverlegung der Demonstration nach der hier schon aus zeitlichen Gründen allein möglichen überschlägigen Prüfung nicht zu beanstanden. Bei der Abwägung sei zu beachten gewesen, dass zum Kern der Versammlungsfreiheit u.a. auch das Recht des Veranstalters gehöre, über den Ort der Versammlung entscheiden zu können. Dieses Recht werde aber durch Rechte Dritter beschränkt. Insbesondere seien Art und Maß der Auswirkungen der Veranstaltung auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. insoweit habe die Behörde v.a. die Sicherstellung der Strom- und Fernwärmeversorgung umliegender Gemeinden sowie die Rechte der Belegschaft der betroffenen Unternehmen und Anwohner sowie schließlich auch die Gesundheit der Demonstrationsteilnehmer in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Der zugewiesene Alternativstandort befinde sich ebenfalls in räumlicher Nähe zum Tagebau Nochten. Die Veranstalterin könne auch dort ihr Demonstrationsrecht umfassend und öffentlichkeitswirksam ausüben.
Nicht durchdringen konnte die Versammlungsbehörde mit ihrem Verbot der Aufstellung von Zelten, Tischen und Bänken. Die Kammer betrachtete diese Gegenstände als erforderlich zur Durchführung der angemeldeten mehrtägigen Demonstration. Ihre Aufstellung sei daher von der Versammlungsfreiheit umfasst.