Das Amtsgericht Paderborn hat am 09.07.2021 zum Aktenzeichen 57 a C 245/20 entschieden, dass der Betreiber eines Fitnessstudios die Berechtigung hat, den Fitnessstudiovertrag anzupassen, indem er ihn um die Dauer der infolge der Covid 19-Pandemie behördlich angeordneten Schließung verlängert.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 07.09.2021 ergibt sich:
Zwischen den Parteien bestand ein Fitnessstudiovertrag, den der Kläger im Januar 2020 mit Wirkung zum Mai 2020 gekündigt hatte. Infolge der Covid 19-Pandemie wurde das Fitnessstudio behördlich geschlossen. Die Klägerin verlangte daraufhin die Rückzahlung der Beiträge für den Zeitraum der Schließung.
Das AG Paderborn urteilte gegen die Klägerin.
Es führt aus, dass ein Fall der Unmöglichkeit nicht vorliege, sofern die Leistung noch nachgeholt werden kann. Die Klägerin konnte das Fitnessstudio der Beklagten in den Monaten Juni und Juli 2020 nutzen und die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen. Deswegen müsse im Wege einer Vertragsanpassung die Interessenlage der Beteiligten gewürdigt werden. Diese führe dazu, dass eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um die Zeit der behördlich angeordneten Schließung anzunehmen sei, weswegen der Klägerin keine Rückzahlung zustehe.