Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 13.12.2023 zum Aktenzeichen LVG 30/22 den Antrag der AfD-Fraktion des Landtags von Sachsen-Anhalt gegen die Zusammensetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des LVG SA Nr. 008/2023 vom 13.12.2023 ergibt sich:
Die Gesetzesänderung, mit der das Parlamentarische Kontrollgremium von fünf auf vier Mitglieder verkleinert wurde (darunter mindestens ein Vertreter der Opposition), verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten als Oppositionsfraktion und insbesondere nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit.
Dabei hat das Landesverfassungsgericht klargestellt, dass die Mitwirkung in parlamentarischen Ausschüssen und Gremien (auch Kontrollgremien) grundsätzlich „spiegelbildlich“ zu erfolgen habe. Das bedeutet, dass das vom Parlament gebildete Gremium grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Parlaments darstellen muss. Dabei ist folglich auch eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Parlament vertretenen Fraktionen erforderlich.
Allerdings kann eine Abweichung von diesem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit – wie im vorliegenden Fall – durch kollidierende Verfassungsrechtspositionen gerechtfertigt sein.
Das Parlamentarische Gremium zur Kontrolle des Verfassungsschutzes ist nicht unmittelbar durch die Landesverfassung geregelt. Bei dessen Besetzung können, so das Landesverfassungsgericht, Gründe des Geheimschutzes eine andere gesetzliche Gestaltung rechtfertigen. Der Gesetzgeber durfte zur Sicherung des Vertrauens- und Geheimschutzes bei der Kontrolle des Verfassungsschutzes durch den Landtag und damit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments selbst ein derart kleines Gremium vorgeben. Denn es muss im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes und der Einrichtung der parlamentarischen Kontrollgremien sichergestellt werden, dass von der vertraulichen Behandlung der mitgeteilten Informationen ausgegangen und sich hierauf verlassen werden kann. Nur so kann eine möglichst weitgehende und umfassende Unterrichtung des Gremiums erwartet werden und ist eine solche zu rechtfertigen. Damit darf die geringe Mitgliederzahl, die durch Mehrheitswahl bestimmt wird, auch dazu führen, dass nicht alle Oppositionsfraktionen (und auch nicht zwingend die größte Oppositionsfraktion) vertreten sind.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Wahl der Gremiumsmitglieder gewandt hat, in deren Ergebnis kein Vertreter der Antragstellerin im Parlamentarischen Kontrollgremium vertreten ist, hat das Landesverfassungsgericht den Antrag bereits als unzulässig angesehen, da Rechtsfehler bei der Durchführung des Wahlakts nicht einmal behauptet wurden.