Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat am 27.05.2020 zum Aktenzeichen 110 C 3 143/18 entschieden, unter welchen Voraussetzungen die geltend gemachten Kosten einer Fachwerkstatt nach einem Verkehrsunfall übernommen werden müssen.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 35/2020 vom 04.08.2020 ergibt sich:
Vor einer Baustelle wurden drei Spuren nach links geleitet. Der Kläger, der die rechte Spur befuhr, behauptet, dass ein Taxi in der mittleren Spur den Schwenk nicht mitgemacht hat und daher sein Fahrzeug beschädigt wurde. Es entstand ein Sachschaden i.H.v. rund 1.400 Euro. Mit der Klage macht der Kläger 50% des Schadensersatzes geltend. Der Beklagte behauptet, es habe keinen Unfall mit ihm gegeben. Außerdem hielt er die genannten Stundenverrechnungsätze der Werkstatt des Klägers für zu hoch und benannte eine weitere Werkstatt mit anderen Sätzen.
Das AG Berlin-Mitte hat der Klage auf 50% des Schadens stattgegeben.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachten ist das Amtsgericht zu dem Schluss gekommen, dass die Schäden an beiden Fahrzeugen miteinander korrespondieren. Zwar habe nicht mehr festgestellt werden können, wie die Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls zum Fahrbahnverlauf ausgerichtet waren. Darauf sei es auch nicht angekommen. Der Kläger mache nur 50% des ihm entstandenen Schadens geltend. Die Haftung ergebe sich aus der Betriebsgefahr, da der Unfallverlauf nicht festgestellt werden könne. Diese sei mit 50% korrekt bemessen.
Zwar müsse sich der Geschädigte wegen seiner Schadensminderungspflicht auf eine günstige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Das Alternativangebot müsse aber mühelos und ohne weiteres den Qualitätsstandards einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen und erkennbar günstiger sein. Der Verweis setze jedoch voraus, dass dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot der betreffenden Werkstatt unterbreitet werde. Es reiche nicht aus, lediglich eine mathematische Neuberechnung durch den Einsatz niedrigerer Werte in dem vom Geschädigten eingereichten Gutachten vorzulegen. Die bloße Nennung von Namen und Anschrift einer Werkstatt reiche nicht. Der Geschädigte könne allein anhand des Namens und der Stundenverrechnungssätze nicht erkennen, ob die Werkstatt tatsächlich zu einem günstigeren Gesamtpreis repariere. Auch könne er nicht an eine Werkstatt verwiesen werden, die mehr als 20 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt liege.