Das Amtsgericht Schwelm hat am 10.12.2020 zum Aktenzeichen 25 C 104/20 entschieden, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auch dann eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall verlangen kann, wenn er zuvor Mietwagenkosten in Rechnung gestellt hat.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 17/2021 vom 27.04.2021 ergibt sich:
Er hat insoweit eine Wahlfreiheit, auch dann Nutzungsausfall zu verlangen, wenn er einen Mietwagen genommen hat.
Die Haftung nach dem Verkehrsunfall war eindeutig. Der Geschädigte wollte seinen BMW reparieren lassen. Das Fahrzeug war der Dienstwagen für den Geschäftsführer der Halterin. Im Gutachten wurde eine Reparaturdauer von sieben Arbeitstagen angegeben. Tatsächlich dauerte die Reparatur 24 Tage. Die Halterin mietete ein Fahrzeug und stellte die Mietwagenkosten in Höhe von gut 1.500 Euro in Rechnung. Bezahlt wurden tatsächlich gut 350 Euro. Anderthalb Jahre später machte die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung geltend – in Höhe von knapp 1.900 Euro – abzüglich der gezahlten gut 350 Euro. Sie war der Meinung, dass sie trotz der Abrechnung des Mietwagens immer noch die Wahl hätte, Nutzungsausfall geltend machen zu können.
Die Klägerin war erfolgreich.
Nach Auffassung des Gerichts hatte sie ihre Wahlfreiheit – Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten – nicht dadurch verloren, dass sie einen Mietwagen genommen und dies auch schon abgerechnet hatte. Hierzu das Gericht: „Es ist unerheblich, ob und wie die Klägerin den ihr entstandenen Schaden tatsächlich kompensiert hat, also ob sie während des Nutzungsausfalls einen Mietwagen angemietet hat, zu Fuß gegangen ist oder sich ein Pkw von Freunden geliehen hat.“ Die Wahlfreiheit bleibe also grundsätzlich bestehen, sodass die Klägerin tatsächlich fiktiv die Nutzungsausfall abrechnen konnte. Auch die längere Reparaturdauer ändere an ihrem Anspruch nichts. Das so genannte Werkstattrisiko trage immer der Schädiger. Die Geschädigte könne nichts dafür, dass es im Fall in der Werkstatt zu einem Stillstand der Reparatur kam.