Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 13.04.2022 vom Aktenzeichen 5 L 382/22.WI den Eilantrag einer Gewerkschaft und einer kirchliche Arbeitnehmerorganisation gemeinsam gegen die sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich des Frühlingsmarktes am 24.04.2022 im Kerngebiet von Weilburg abgewiesen. Diese sonntägliche Öffnung wurde mit Allgemeinverfügung vom 17.03.2022 festgelegt und am 19.03.2022 veröffentlicht.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 02/2022 ergibt sich:
Der allein geltend gemachte Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) könne dem vorläufigen Rechtsschutzantrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 HLöG sei die Freigabeentscheidung einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.
Die dreimonatige Frist sei zwar vorliegend zweifellos nicht gewahrt. Allerdings spreche zunächst Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller schon nicht zum Kreise derer gehörten, deren Interessen die Fristenregelung zu dienen bestimmt sei. Nach der Gesetzesbegründung diene die Frist dazu, eine bessere Planbarkeit für die Veranstalter und Verkaufsstellen zu ermöglichen.
Selbst wenn der Fristregelung zu Gunsten der Antragsteller drittschützende Wirkung zu-käme, wäre dies nach § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) unbeachtlich, denn offensichtlich habe die verspätete Bekanntmachung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Auch stelle die verspätete Bekanntmachung keinen absoluten Verfahrensfehler dar.
Gegen den Beschluss wurde Beschwerde erhoben, über diese hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden.
Anhang
§ 6 Freigabe zur Öffnung an weiteren Sonn- und Feiertagen (HLöG)
(…)
(2) Die Freigabeentscheidung ist durch Allgemeinverfügung zu treffen. Das Vorliegen der Voraussetzun-gen nach Abs. 1 Satz 1 ist in der Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen. Die Freigabeentscheidung ist einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen.
(…)
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.04.2022 zum Aktenzeichen 8 B 685/22 dem Eilantrag einer Gewerkschaft und einer kirchlichen Arbeitnehmerbewegung entsprochen, indem er die aufschiebende Wirkung einer möglichen Klage dieser Antragstellerinnen gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Weilburg zur Öffnung von Verkaufsstellen in ihrem Stadtgebiet am kommenden Sonntag, dem 24. April 2022, anlässlich der Eröffnung des Frühlingsmarktes angeordnet hat.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 08/2022 ergibt sich:
Zur Begründung hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, die Allgemeinverfügung der Stadt Weilburg erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, da ihre Bekanntgabe nicht rechtzeitig erfolgt sei. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) müsse die Freigabeentscheidung einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekanntgemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Weilburg vom 17. März 2022 sei jedoch erst in einer regionalen Tageszeitung vom 19. März 2022 erfolgt.
Die Nichteinhaltung der Drei-Monats-Frist verletze subjektive Rechte der Antragstellerin zu 1. als Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes und der Antragstellerin zu 2. als kirchliche Arbeitnehmerorganisation aus Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung sowie Art. 31 Satz 2 der Hessischen Verfassung. In der Begründung des Entwurfs für das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes werde als Anlass für die Einführung der Drei-Monats-Frist die Ermöglichung einer besseren Planbarkeit für die Veranstalter und Verkaufsstellen erwähnt. Zweck der Neuregelung sei es, der späten Bekanntgabe von Freigabeentscheidungen und damit von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen „im allerletzten Moment“ entgegenzuwirken. Bei der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 HLöG handele es sich um eine essentielle Verfahrensvorschrift, sodass deren Verletzung einen absoluten Aufhebungsgrund darstelle.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.