Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat am 04.06.2020 zum Aktenzeichen 6 C 11206/19.OVG entschieden, dass die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags durch die Stadt Bad Kreuznach am 28.10.2018 aus Anlass des erstmals veranstalteten Herbstmarkts rechtswidrig war.
Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 13/2020 vom 18.06.2020 ergibts ich:
Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend hiervon können Städte durch Rechtsverordnung an höchstens vier Sonntagen im Jahr eine Öffnung der Geschäfte zulassen, wobei allerdings bestimmte Sonntage – wie etwa Ostersonntag und die Adventssonntage im Dezember – ausgenommen sind und die Öffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten sowie nicht zwischen 6 und 11 Uhr liegen darf. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die Stadt Bad Kreuznach Gebrauch und setzte mit Rechtsverordnung vom 14.09.2018 einen verkaufsoffenen Sonntag am 28.10.2018 für die Zeit von 13 bis 18 Uhr fest.
Das OVG Koblenz hat auf den hiergegen gestellten Normenkontrollantrag der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) festgestellt, dass die angegriffene Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags rechtswidrig und unwirksam war.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hält sich die Festsetzung des verkaufsoffenen Sonntags zwar in dem vom Ladenöffnungsgesetz vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Das Ladenöffnungsgesetz sei aber nach der Rechtsprechung des BVerwG im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Sonntagsschutz verfassungskonform dahin auszulegen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonntag eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürfe. Als ein solcher Sachgrund zählten weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Kunden. Bei Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass müsse die anlassgebende Veranstaltung – und nicht die Ladenöffnung – das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägen. Dies setze nach der Rechtsprechung des BVerwG unter anderem voraus, dass die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Verordnung anzustellenden Prognose für sich genommen – ohne die Ladenöffnung – einen erheblichen Besucherstrom anziehe, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung – ohne die Veranstaltung – zu erwartende Besucherzahl übersteige. Erforderlich sei demnach ein prognostischer Vergleich der von der Veranstaltung und der von einer bloßen Ladenöffnung angezogenen Besucherzahlen.
Hiervon ausgehend habe für die sonntägliche Ladenöffnung am 28.10.2018 aus Anlass des Herbstmarktes kein hinreichender Sachgrund im Sinne des verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutzes bestanden, weil die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung – der Herbstmarkt – gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten Geschäftigkeit nicht im Vordergrund gestanden und daher die Anlassveranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags nicht geprägt habe. Denn den bei Erlass der Öffnungsregelung vorliegenden Unterlagen der Stadt sei keine schlüssige und vertretbare Prognose der Besucherzahlen zu entnehmen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der von dem Herbstmarkt allein – ohne die Ladenöffnung – angezogene Besucherstrom die bei einer alleinigen Ladenöffnung zu erwartende Besucherzahl übersteigen würde.
Zwar dürften gerade bei der Prognose der Besucherzahl einer erstmals durchgeführten Veranstaltung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies befreie jedoch nicht von der Verpflichtung, jedenfalls eine schlüssige und inhaltlich widerspruchsfreie Prognose vorzulegen. Diesem Erfordernis werde die Verordnungsbegründung nicht gerecht. Entscheidend hierfür sei insbesondere, dass die in der Verordnungsbegründung von der Stadt angestellte Erwägung, die Werbung für den Herbstmarkt sei auf 800.000 Kontakte ausgerichtet, weshalb aufgrund des Marktgeschehens mit einer Gesamtbesucherzahl von 40.000 Besuchern zu rechnen sei, nicht tragfähig sei. Sie unterstelle nämlich, dass die Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen auf den Herbstmarkt ausgerichtet seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. So sei auf dem Werbeplakat von Pro City Bad Kreuznach ebenso wie auf dem elektronischen Veranstaltungskalender der Stadt für den Herbstmarkt am 28.10.2018 und zugleich für den verkaufsoffenen Sonntag am selben Tag geworben worden. Es sei deshalb ausgeschlossen, die Werbung für den Herbstmarkt und diejenige für den verkaufsoffenen Sonntag voneinander zu trennen, so dass auch die durch die Werbung angesprochenen potenziellen Besucher nicht ausschließlich einer der beiden Veranstaltungen zugeordnet werden könnten. Schon deshalb fehle es für die von der Stadt angestellten Prognose der Besucherzahl des Herbstmarktes an einer sachlichen Grundlage.