Verkaufsoffener „Märchensonntag“ unzulässig

16. Oktober 2020 -

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 15.10.2020 zum Aktenzeichen 3 L 853/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Verkaufsstellen in der Stadt Höxter nicht anlässlich des sogenannten Märchensonntags geöffnet werden dürfen.

Aus der Pressemitteilung des VG Minden vom 15.10.2020 ergibt sich:

Die Gewerkschaft ver.di stellte einen Antrag auf vorläufige Feststellung, dass auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Höxter vom 25.09.2018 am 18.10.2020 Verkaufsstellen in Höxter nicht geöffnet sein dürfen.

Das VG Minden hat vorläufig festgestellt, dass die Öffnung der Verkaufsstellen unzulässig ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die maßgebliche ordnungsbehördliche Verordnung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig. Es mangele schon an der Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs der Freigabe, weil eine konkrete Beschreibung des von der Ladenöffnung umfassten Gebietes fehle. Die Sonntagsladenöffnung am 18.10.2020 in dem von der ordnungsbehördlichen Verordnung vorgegebenen Umfang sei auch nicht aufgrund der Veranstaltung „Märchensonntag“ ausnahmsweise zulässig. Die Ladenöffnung erscheine nach den gesamten Umständen nicht als bloßer Annex zu der Veranstaltung „Märchensonntag“.

Nach der Beschreibung der Veranstaltung erschiene es nicht plausibel, dass der „Märchensonntag“ eine Attraktivität besitze, die unabhängig von der Ladenöffnung eine ganz erhebliche Zahl von Besuchern anziehe, also einen „beträchtlichen Besucherstrom“ erzeuge und damit die Verkaufsstellenöffnung in den Hintergrund treten lasse.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Münster statthaft.