Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom23.03.2021 zum Aktenzeichen 11 Sa 1062/20 entschieden, dass sofern eine Verkaufsstelle des Fachhandels durch behördliche Anordnung infolge der COVID 19-Pandemie für den Kundenverkehr geschlossen wird, sich der Vergütungsanspruch geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer nach § 615Satz 1 und 3 BGB richtet, der die Vergütung bei Annahmeverzug bzw. bei Betriebsrisiko regelt.
Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall das Risiko für den Arbeitsausfall.
Wenn dieser den Betrieb schließt, ist ein weiteres tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht erforderlich.