Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 zum Aktenzeichen 5 AZR 553/17 entschieden, dass wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland schickt, dem Arbeitnehmer die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten sind.
Der Arbeitnehmer ist bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Arbeitnehmer auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai.
Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Arbeitnehmers der Klage stattgegeben.
Die Bundesrichter beim Bundesarbeitsgericht haben ausgeführt, dass, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland schickt, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Arbeitsrecht!