Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.02.2022 zum Aktenzeichen 6 Sa 594/21 entschieden, dass dasjenige, was allgemein unter sog. „Vollzeit“ verstanden wird, sich sehr nach Branchen und steht dort oftmals in der Abhängigkeit tariflicher Vorgaben unterscheidet.
Aus § 11 des Manteltarifvertrages für den Bereich der Deutschen Telekom lässt sich nicht entnehmen, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit für leitende Angestellte nur 34 Stunden umfasst.