Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. Juni 2022 zum Aktenzeichen VII-Verg 36/21 die Beschwerde in dem Vergabeverfahren zur Beschaffung neuer Sturmgewehre der Antragstellerin zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 22.06.2022 ergibt sich:
Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene hatten in dem von der Antragsgegnerin europaweit durchgeführten Vergabeverfahren zur Beschaffung neuer Sturmgewehre Angebote abgegeben. Mit Vorabinformationsschreiben vom 2. März 2021 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihre Absicht, diese vom Verfahren auszuschließen und den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin unter anderem an, die von der Antragstellerin angebotene Waffe verletze ein Patent der Beigeladenen. Den hierauf gestellten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wies die Vergabekammer mit Beschluss vom 10.06.2021 zurück (Aktenzeichen VK 1 – 34/21).
Der Vergabesenat hat mit dem heute verkündeten Beschluss diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt und die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu Recht wegen schwerer beruflicher Verfehlung in Gestalt einer vor-werfbaren Patentverletzung ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat durch die von ihr eingeholten Gutachten eine Verletzung des Europäischen Patents EP 2 018 508 B 1, dessen Inhaberin die Beigeladene ist, durch das von der Antragstellerin angebotene Sturmgewehr MK 556 nachgewiesen.
Soweit im Rahmen des Vergabenachprüfungsverfahrens ausführlich die Frage erörtert worden ist, ob das Patent der Beigeladenen vernichtet werden wird, konnte der Vergabesenat tragfähige Feststellungen hierzu nicht treffen. Die von den Beteiligten insoweit hinzugezogenen Gutachter gelangten zu unterschiedlichen Beurteilungen, ohne dass eine der Auffassungen eindeutig vorzugswürdig gewesen wäre. Der Ausgang der von der Antragstellerin vor dem Bundespatentgericht in München erhobenen Patentnichtigkeitsklage ist vollkommen offen. Dies ging zu Lasten der Antragstellerin, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Patents hätte belegen müssen.
Die Beigeladene war hingegen nicht wegen schwerer beruflicher Verfehlung auszuschließen. Zwar stellt die Lieferung von Sturmgewehren nach Mexiko in den Jahren 2006 bis 2009, für die leitende Mitarbeiter der Beigeladenen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz verurteilt worden sind, eine schwere berufliche Verfehlung dar. Insoweit war jedoch die maximale Ausschlussfrist von drei Jahren bereits abgelaufen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den heute verkündeten Beschluss verwiesen, der in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt wird und hier in Kürze abgerufen werden kann.
Der Beschluss ist rechtskräftig.